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   VG Cottbus, 05.01.2018 - 3 L 440/17   

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VG Cottbus, 05.01.2018 - 3 L 440/17 (https://dejure.org/2018,238)
VG Cottbus, Entscheidung vom 05.01.2018 - 3 L 440/17 (https://dejure.org/2018,238)
VG Cottbus, Entscheidung vom 05. Januar 2018 - 3 L 440/17 (https://dejure.org/2018,238)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2014 - 10 S 8.13

    Beschwerde; Nutzungsuntersagung (Wettbüro); Beseitigungsanordnung (Werbeanlage);

    Auszug aus VG Cottbus, 05.01.2018 - 3 L 440/17
    Eine Frist ist nur dann angemessen und zumutbar, wenn sie das behördliche Interesse an der Schleunigkeit der Ausführung berücksichtigt und zugleich dem Betroffenen die nach der allgemeinen Lebenserfahrung erforderliche Zeit gibt, seiner Pflicht nachzukommen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2017 - OVG 2 S 14.17 -, juris Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2014 - OVG 10 S 8.13 -, juris Rn. 4).

    Von dem Erfordernis der Fristsetzung kann im vorliegenden Fall nicht bereits deshalb abgesehen werden, weil die Nutzungsuntersagung im Grundsatz eine Unterlassungspflicht begründet (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2014 - OVG 10 S 8.13 -, juris Rn. 4).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.08.2013 - 11 S 13.13

    Beschwerde; Eilrechtsschutz gegen erteilte Genehmigung von Windkraftanlagen;

    Auszug aus VG Cottbus, 05.01.2018 - 3 L 440/17
    Die durch den Antragsgegner in der Verfügung gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - wie er hier teilweise vorliegt - das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist (vgl. zu den Anforderungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2013 - OVG 11 S 13.13 -, juris Rn. 11; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 1998 - 4 B 134/97 -, juris Rn. 10; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 84 ff.; Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 745 ff.).
  • OVG Brandenburg, 05.02.1998 - 4 B 134/97

    Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer

    Auszug aus VG Cottbus, 05.01.2018 - 3 L 440/17
    Die durch den Antragsgegner in der Verfügung gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - wie er hier teilweise vorliegt - das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist (vgl. zu den Anforderungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2013 - OVG 11 S 13.13 -, juris Rn. 11; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 1998 - 4 B 134/97 -, juris Rn. 10; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 84 ff.; Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 745 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 10.05.2013 - 10 ME 21/13

    Gerichtlich überprüfbarer Beurteilungsspielraum der Versammlung der

    Auszug aus VG Cottbus, 05.01.2018 - 3 L 440/17
    Die Sachverhaltsermittlungspflicht endet mithin dort, wo das Vorbringen eines Beteiligten keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet (OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Mai 2013 - 10 ME 21/13 -, juris Rn. 80).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.07.2015 - 2 N 23.13

    Zulassungsantrag; Beseitigungsanordnung; Wochenendhaus; staatliche Verwaltung

    Auszug aus VG Cottbus, 05.01.2018 - 3 L 440/17
    Für die Überprüfung der Ermessensentscheidung ist anerkannt, dass bereits die formelle Illegalität des Vorhabens bzw. der Nutzungsaufnahme den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigen kann und der Bauaufsichtsbehörde insoweit ein intendiertes Ermessen eingeräumt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - OVG 2 S 62.12 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2015 - OVG 2 N 23.13 -, juris Rn. 3; Kammerbeschluss vom 11. Februar 2016 - 3 L 18/16 -, juris Rn. 17).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2017 - 2 S 14.17

    Inhalt der Nutzungsuntersagung an einen vermietenden Eigentümer; Einordnung eines

    Auszug aus VG Cottbus, 05.01.2018 - 3 L 440/17
    Eine Frist ist nur dann angemessen und zumutbar, wenn sie das behördliche Interesse an der Schleunigkeit der Ausführung berücksichtigt und zugleich dem Betroffenen die nach der allgemeinen Lebenserfahrung erforderliche Zeit gibt, seiner Pflicht nachzukommen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2017 - OVG 2 S 14.17 -, juris Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2014 - OVG 10 S 8.13 -, juris Rn. 4).
  • VG Regensburg, 01.08.2017 - RO 2 S 17.1207

    Nutzungsänderung von landwirtschaftlicher zu gewerblicher Nutzung

    Auszug aus VG Cottbus, 05.01.2018 - 3 L 440/17
    Da, wie oben bereits dargelegt, die ausgesprochene Nutzungsuntersagung nicht auch das Gebot beinhaltet, sämtliche Lager zu räumen, kommt auch ein Eingriff in etwaige Vermieterpfandrechte nicht in Betracht - zumal für das Vorliegen von vertraglichen Beziehungen, aus welchen den Eigentümern oder etwaigen Nutzern Ansprüche erwachsen könnten, keinerlei Anhaltspunkte gegeben sind (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 01. August 2017 - RO 2 S 17.1207 -, juris Rn. 27; VG Potsdam, Urteil vom 09. Januar 2017 - 4 K 460/15 -, juris Rn. 35).
  • VG Cottbus, 11.02.2016 - 3 L 18/16

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

    Auszug aus VG Cottbus, 05.01.2018 - 3 L 440/17
    Für die Überprüfung der Ermessensentscheidung ist anerkannt, dass bereits die formelle Illegalität des Vorhabens bzw. der Nutzungsaufnahme den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigen kann und der Bauaufsichtsbehörde insoweit ein intendiertes Ermessen eingeräumt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - OVG 2 S 62.12 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2015 - OVG 2 N 23.13 -, juris Rn. 3; Kammerbeschluss vom 11. Februar 2016 - 3 L 18/16 -, juris Rn. 17).
  • VG Potsdam, 09.01.2017 - 4 K 460/15

    Untersagung der Nutzung eines Fläche als Lagerplatz; Zwangsgeldfestsetzung wegen

    Auszug aus VG Cottbus, 05.01.2018 - 3 L 440/17
    Da, wie oben bereits dargelegt, die ausgesprochene Nutzungsuntersagung nicht auch das Gebot beinhaltet, sämtliche Lager zu räumen, kommt auch ein Eingriff in etwaige Vermieterpfandrechte nicht in Betracht - zumal für das Vorliegen von vertraglichen Beziehungen, aus welchen den Eigentümern oder etwaigen Nutzern Ansprüche erwachsen könnten, keinerlei Anhaltspunkte gegeben sind (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 01. August 2017 - RO 2 S 17.1207 -, juris Rn. 27; VG Potsdam, Urteil vom 09. Januar 2017 - 4 K 460/15 -, juris Rn. 35).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2012 - 2 S 62.12

    Herstellung von Holzhackschnitzeln; Grundstückspächter; Nutzungsuntersagung;

    Auszug aus VG Cottbus, 05.01.2018 - 3 L 440/17
    Für die Überprüfung der Ermessensentscheidung ist anerkannt, dass bereits die formelle Illegalität des Vorhabens bzw. der Nutzungsaufnahme den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigen kann und der Bauaufsichtsbehörde insoweit ein intendiertes Ermessen eingeräumt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - OVG 2 S 62.12 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2015 - OVG 2 N 23.13 -, juris Rn. 3; Kammerbeschluss vom 11. Februar 2016 - 3 L 18/16 -, juris Rn. 17).
  • VG Saarlouis, 30.03.2016 - 3 L 163/16

    Abschiebung nach Norwegen

  • VG Braunschweig, 31.07.2002 - 3 B 185/02

    Amtsgericht; bereite Mittel; Selbsthilfe; Unterhaltsanspruch

  • VG Cottbus, 20.10.2017 - 3 L 475/17

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

  • VG Cottbus, 06.02.2019 - 3 L 701/18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Nutzungsuntersagung

    Für die Überprüfung der Ermessensentscheidung ist anerkannt, dass bereits die formelle Illegalität des Vorhabens bzw. der Nutzung den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigen kann und der Bauaufsichtsbehörde insoweit ein intendiertes Ermessen eingeräumt ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2015 - OVG 2 N 23.13 -, juris Rn. 3; Beschlüsse der hiesigen Kammer vom 11. Februar 2016 - 3 L 18/16 -, juris Rn. 17; vom 5. Januar 2018 - 3 L 440/17 -, juris Rn. 18).

    Des Weiteren soll verhindert werden, dass die Kontrolle der Bauaufsicht unterlaufen wird und die Antragstellerin einen formell illegalen Nutzungsvorteil nimmt und sich damit so stellt, wie ein Bauherr stünde, der sich legal verhält und eine geänderte Nutzung nur nach Erteilung der erforderlichen Baugenehmigung aufnimmt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2018 - OVG 10 S 37.18 -, juris Rn. 15; vgl. auch Beschlüsse der Kammer vom 6. Juni 2016 - 3 L 163/16 und vom 5. Januar 2018 - 3 L 440/17).

    Eine Frist ist dann angemessen und zumutbar, wenn sie das behördliche Interesse an der Schleunigkeit der Ausführung berücksichtigt und zugleich dem Betroffenen die nach der allgemeinen Lebenserfahrung erforderliche Zeit gibt, seiner Pflicht nachzukommen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 29. September 2017 - OVG 2 S 14.17 -, juris Rn. 21; vom 11. September 2014 - OVG 10 S 8.13 -, juris Rn. 4; Beschluss der Kammer vom 5. Januar 2018 - 3 L 440/17).

  • VG Cottbus, 15.03.2018 - 3 L 592/17

    Anordnung der Beseitigung eines formell illegalen Gebäudes; schädigende die

    Dies kann denklogisch nicht bereits im Zeitpunkt der Zustellung erfolgen (vgl. Beschluss der Kammer vom 5. Januar 2018 - 3 L 440/17 -, EA S. 10).
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